AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der copago AG

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, die die copago AG (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) schließt, ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2)    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Auftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(3)    Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1)     Die Auftragnehmerin bietet dem Auftraggeber nach Maßgabe des zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und diesen AGB Hardware, Werks- und Dienstleistungen rund um das von der Auftragnehmerin entwickelte Kassensystem und ergänzende Produkte an.

 

(2)    Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ergeben sich abschließend aus diesen AGB, der dem Vertrag zugrundeliegenden Vertragsurkunde und ihren ausdrücklich in der Vertragsurkunde erwähnten Anlagen. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.

 

§ 3 Angebot und Annahme

(1)     Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2)    Der maßgebliche Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Angebot der Auftragnehmerin. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen / Vor-Ort-Arbeiten

(1)     Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe.

 

(2)    Die Kosten für den Transport sowie die Versandversicherung trägt der Auftraggeber.

 

(3)    Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen zwischen Bestellung und Auslieferung durch Währungsschwankungen eintreten, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preiserhöhung an den Auftraggeber weiterzugeben, sofern die Preiserhöhung nicht 5 % übersteigt. Sollte die Währungsschwankung zu einer Preiserhöhung von mehr als 5 % führen, so ist die Auftragnehmerin dazu verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Für diesen Fall steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag für noch nicht ausgelieferte Hard- und Software zu. Die Frist für die Erklärung des Rücktritts beträgt 5 Werktage nach Mitteilung der Preiserhöhung von mehr als 5 %.

Währungsschwankungen zugunsten des Auftraggebers werden bis zu einer Höhe von 5 % an den Auftraggeber weitergebeben.

 

(4)    Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

(5)    Mit Ablauf der Zahlungsfrist aus § 4 Abs. 4 der AGB kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.

 

(6)    Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der auf einer mangelhaften Leistung der Auftragnehmerin beruht, gegen den Vergütungsanspruch aufgerechnet wird.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis der Vertragsparteien beruht, ist unzulässig.

 

(7)    Die Auftragnehmerin behält sich vor Anzahlungen zu berechnen. Nach Auftragserteilung werden 30% des Kaufpreises als Anzahlung fällig.

 

(8)    Sofern der Auftraggeber die Auftragnehmerin beauftragt, Arbeiten vor Ort bei dem Auftraggeber zu verrichten, so trägt der Auftraggeber die dadurch anfallenden Reise- und Übernachtungskosten. Die An- und Abfahrtskosten werden nach Vereinbarung zwischen den Parteien entweder über eine An- und Abreisepauschale – bestehend aus km und Reisezeit – oder nach km und Reisezeit abgerechnet. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, Hotel- und Flugkosten mit Belegen nachzuweisen.

 

(9)    Die Kosten für die auswärtige Tätigkeit der Mitarbeiter der Auftragnehmerin ergeben sich aus dem zwischen den Parteien vereinbartem Angebot. Ein Tagessatz umfasst dabei 8 Stunden pro Tag in der Zeit von montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr.

 

§ 5 Lieferung, Mengendifferenzen, Fehllieferung

(1)     Termine und Lieferfristen sind, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, unverbindlich. Sämtliche vereinbarte Termine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Auftragnehmerin. Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.

 

(2)    Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als selbständige Leistung und berechtigt die Auftragnehmerin zur separaten Abrechnung.

 

(3)    Soweit das Datum der Lieferung oder Leistung nicht gesondert vermerkt ist, so entspricht es dem Rechnungsdatum.

 

(4)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, sichtbare Mengendifferenzen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 5 Tagen nach Warenerhalt der Auftragnehmerin und dem Frachtführer schriftlich anzuzeigen.

 

(5)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einer versehentlich von der Auftragnehmerin ohne Bestellung des Auftraggebers gelieferten Ware, die Auftragnehmerin spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich über die Fehllieferung zu informieren und die Waren zur Rückholung durch einen von der Auftragnehmerin zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten.

 

§ 6 Schutzrechtsverletzungen

Macht ein Dritter wegen der von der Auftragnehmerin überlassenen Software dem Auftraggeber gegenüber Ansprüche aus Patent, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt die Auftragnehmerin auf ihre Kosten die Vertretung des Auftraggebers in jedem gegen diesen geführten Rechtsstreit und stellt den Auftraggeber hinsichtlich derartiger Ansprüche frei.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber die Auftragnehmerin über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und der Auftragnehmerin sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Software, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt und nur dann, wenn die Auftragnehmerin von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.

 

§ 7 Quellcode

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Quellcodes der Software.

 

§ 8 Datenweitergabe an Hersteller

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von dem Auftraggeber zur Anbahnung des Vertragsverhältnisses und die sich aus der Vertragsurkunde ergebenden Informationen, insbesondere die Adresse, die Anzahl an bestellter Hard- und Software und die Liefertermine an die Hersteller der Hardware zum Zwecke des Reportings, der Direktlieferung sowie dem Erhalt von Projektpreisen weiterzugeben.

 

 

§ 9 Subunternehmer

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einzelne Arbeiten an Subunternehmer zu vergeben. Die Auftragnehmerin ist insoweit verpflichtet, die Subunternehmer gewissenhaft auszuwählen und diese auf den Datenschutz nach Maßgabe dieser AGB zu verpflichten.

 

§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)     Da das von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte Kassensystem grundsätzlich eine bestehende Internetverbindung benötigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine solche sicherzustellen.

 

(2)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, während des Betriebs seiner EDV-Anlage seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern.

 

(3)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen qualifizierten Ansprechpartner zu benennen, der der Auftragnehmerin kurzfristig alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann, wenn diese zur Durchführung des Projekts erforderlich sind.

 

§ 11 Haftung

(1)     Die Auftragnehmerin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

(2)    Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

 

§ 12 Datensicherheit

(1)     Die Parteien werden jeweils die anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

 

(2)    Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Auftraggeber personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei.

 

(3)    Die Auftragnehmerin wird Auftraggeber bezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

 

(4)    Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegen, auch über das Vertragsende hinaus.

 

(5)    Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe von § 11 BDSG eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zu schließen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

 

§ 13 Geheimhaltung

(1)     Die Vertragsparteien verpflichten sich im Hinblick auf vertrauliche Informationen, die im Rahmen auf Grundlage dieser AGB geschlossener Verträge ausgetauscht werden, diese vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten und weder im eigenen Unternehmen einschließlich aller verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Niederlassungen, Beratern, Mitarbeitern und allen ähnlichen Personen, Unternehmen oder sonstigen natürlichen oder juristischen Personen zu verwerten/verwerten zu lassen oder selbst oder durch Dritte in sonstiger Weise zu nutzen/nutzen zu lassen.

 

(2)    Als vertrauliche Information gilt – beispielhaft aber nicht abschließend aufgezählt – insbesondere jede Software einschließlich des Quellcodes, jedes Betriebsgeheimnis, jede Information und alle Daten oder sonstigen, nicht öffentlich zugänglichen oder vertraulichen Informationen bezüglich Produkten, Prozessen, Know-how, Design, Formeln, Algorithmen, Entwürfen, Entwicklungen, Forschungen, Computerprogrammen oder Teilen von Computerprogrammen (einschließlich des Quellcodes), Schnittstellen, Datenbanken sowie andere urheberrechtlich geschützte Werke oder jede andere Information im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Vertragsparteien und deren Mitarbeiter, Berater, Lizenznehmer oder anderer dieser Vertragspartei zuzuordnenden Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung bekannt gegeben werden oder in sonstiger Weise als vertraulich gekennzeichnet in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt werden.

 

(3)    Vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung aus § 13 Abs. 1 der AGB gilt nicht, wenn eine Partei gesetzlich, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes oder behördlich verpflichtet ist Informationen zu offenbaren.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1)     Auf sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber sowie deren Durchführung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, Anwendung.

 

(2)    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.